Rechtsprechung
   BGH, 23.03.2021 - XIII ZB 141/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,12200
BGH, 23.03.2021 - XIII ZB 141/19 (https://dejure.org/2021,12200)
BGH, Entscheidung vom 23.03.2021 - XIII ZB 141/19 (https://dejure.org/2021,12200)
BGH, Entscheidung vom 23. März 2021 - XIII ZB 141/19 (https://dejure.org/2021,12200)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,12200) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 15 Abs. 1 AufenthG, § ... 15 Abs. 5 AufenthG, Art. 28 Abs. 2, Art. 2 Buchst. n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG, § 2 Abs. 14, § 62 Abs. 3a, 3b AufenthG, § 2 Abs. 15 Satz 1 und 2, § 2 Abs. 14 AufenthG, § 15 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 AufenthG, § 13 AufenthG, § 61 Abs. 1 BPolG, § 13 Abs. 2 Satz 3 AufenthG, § 13 Abs. 2 AufenthG, § 15 Abs. 1 bis 4 AufenthG, § 18 Abs. 2 AsylG, § 2 Abs. 15 Satz 2 AufenthG, § 2 Abs. 14 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, § 74 Abs. 7 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Anordnung von Zurückweisungshaft gegen eine nigerianische Staatsangehörige wegen Nichtnotwendigkeit eines Haftgrundes sowie des Bestehens von Fluchtgefahr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Rechtmäßigkeit der Anordnung von Zurückweisungshaft gegen eine nigerianische Staatsangehörige wegen Nichtnotwendigkeit eines Haftgrundes sowie des Bestehens von Fluchtgefahr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 11.01.2018 - V ZB 28/17

    Rücküberstellungshaft: Erforderlichkeit der erneuten Anhörung des Betroffenen

    Auszug aus BGH, 23.03.2021 - XIII ZB 141/19
    Die Vorschrift des § 2 Abs. 15 Satz 2 AufenthG aF setzt eine solche Belehrung nicht voraus (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2018 - V ZB 28/17, InfAuslR 2018, 184 Rn. 16 ff.).

    Anders verhält es sich nur, wenn dabei ein neuer Sachverhalt eingeführt wird, zu dem sich der Betroffene noch nicht persönlich äußern konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2018 - V ZB 28/17, InfAuslR 2018, 184 Rn. 10; Beschluss vom 23. Januar 2018 - V ZB 53/17, FGPrax 2018, 135 Rn. 13).

  • BGH, 23.01.2018 - V ZB 53/17

    Abschiebungshaftsache: Haftgrund der Fluchtgefahr; Erforderlichkeit der erneuten

    Auszug aus BGH, 23.03.2021 - XIII ZB 141/19
    Welches Gewicht diesem Indiz zukommt und ob tatsächlich von einer Fluchtgefahr ausgegangen werden kann, ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - V ZB 53/17, FGPrax 2018, 135 Rn. 9 mwN).

    Anders verhält es sich nur, wenn dabei ein neuer Sachverhalt eingeführt wird, zu dem sich der Betroffene noch nicht persönlich äußern konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2018 - V ZB 28/17, InfAuslR 2018, 184 Rn. 10; Beschluss vom 23. Januar 2018 - V ZB 53/17, FGPrax 2018, 135 Rn. 13).

  • BGH, 15.12.2020 - XIII ZB 28/20

    Verlängerung der Anordnung der Haft zur Sicherung der Zurückweisung des

    Auszug aus BGH, 23.03.2021 - XIII ZB 141/19
    Soweit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2017 - V ZB 127/16, InfAuslR 2017, 345 Rn. 11) etwas anders zu entnehmen sein sollte, hat der nunmehr zuständige XIII. Zivilsenat bereits klargestellt, dass er daran nicht mehr festhält (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - XIII ZB 28/20, juris Rn. 10).

    Die Haftgerichte haben deshalb vorbehaltlich abweichender - hier nicht gegebener - verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen von der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung oder Einreiseverweigerung auszugehen (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - XIII ZB 28/20, juris Rn. 10).

  • BGH, 15.12.2020 - XIII ZB 133/19

    Zurückweisung von Drittstaatsangehörigen an einer Binnengrenze der Europäischen

    Auszug aus BGH, 23.03.2021 - XIII ZB 141/19
    a) Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluss vom 15. Dezember 2020 - XIII ZB 133/19, juris Rn. 9), kann Haft nach § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG auch zur Sicherung einer Zurückweisung an einer Binnengrenze der Europäischen Union angeordnet werden, wenn bei einer geplanten Überstellung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union zusätzlich zu den in § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG genannten Voraussetzungen der Haftgrund der (erheblichen) Fluchtgefahr nach Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO i.V.m. § 2 Abs. 14, § 62 Abs. 3a und 3b AufenthG (bzw. in Altfällen wie hier i.V.m. § 2 Abs. 15 Satz 1 und 2, § 2 Abs. 14 AufenthG in der bis zum 20. August 2019 gültigen Fassung, fortan: aF) vorliegt.
  • BVerwG, 19.02.2015 - 1 C 9.14

    Assoziationsrecht EWG-Türkei; Beratungstätigkeit; Besuchs- und

    Auszug aus BGH, 23.03.2021 - XIII ZB 141/19
    Sie stellt lediglich eine verwaltungsinterne Richtlinie zur Anwendung des § 13 Abs. 2 AufenthG dar (vgl. BVerwG, NVwZ 2015, 827 Rn. 24).
  • BGH, 22.06.2017 - V ZB 127/16

    Zurückweisungssache: Voraussetzung der Anordnung von Zurückweisungshaft

    Auszug aus BGH, 23.03.2021 - XIII ZB 141/19
    Soweit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2017 - V ZB 127/16, InfAuslR 2017, 345 Rn. 11) etwas anders zu entnehmen sein sollte, hat der nunmehr zuständige XIII. Zivilsenat bereits klargestellt, dass er daran nicht mehr festhält (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - XIII ZB 28/20, juris Rn. 10).
  • BGH, 12.02.2020 - XIII ZB 65/19

    Haft zur Sicherung der Zurückweisung auch bei einer Wiederaufnahme der Kontrollen

    Auszug aus BGH, 23.03.2021 - XIII ZB 141/19
    9 (1) Zwar bestand im Zeitpunkt und am Ort der Kontrolle der Betroffenen keine nach Art. 27 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c Schengener Grenzkodex und § 13 AufenthG in Verbindung mit § 61 Abs. 1 BPolG zugelassene Grenzübergangsstelle, weswegen die Betroffene mit Überschreiten der Grenze nach Art. 22 Schengener Grenzkodex, § 13 Abs. 2 Satz 3 AufenthG eingereist war (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 65/19, InfAuslR 2020, 385 Rn. 12).
  • BGH, 07.11.2023 - XIII ZB 73/20

    Erteilung der Einreiseverweigerung gegenüber dem Betroffenen als

    Nach der Aufgabenverteilung zwischen Verwaltungsgerichtsbarkeit und ordentlicher Gerichtsbarkeit haben die Haftgerichte jedoch von der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung auszugehen (vgl. ausführlich BGH, Beschlüsse vom 15. Dezember 2020 - XIII ZB 28/20, juris, Rn. 9-11; vom 23. März 2021 - XIII ZB 141/19, juris, Rn. 8-10).

    Eine erneute Anhörung ist insbesondere dann durchzuführen, wenn die bisherige Haftanordnung auf einen neuen Haftgrund gestützt werden soll oder im Rahmen eines einheitlichen Haftgrundes ein neuer Sachverhalt eingeführt wird, zu dem sich der Betroffene noch nicht persönlich äußern konnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juli 2016 - V ZB 21/16, InfAuslR 2017, 59 Rn. 6; vom 11. Januar 2018 - V ZB 28/17, InfAuslR 2018, 184 Rn. 10; vom 23. Januar 2018 - V ZB 53/17, InfAuslR 2018, 187 Rn. 13; vom 23. März 2021 - XIII ZB 141/19, juris Rn. 17).

  • BGH, 18.07.2023 - XIII ZB 29/20

    Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung; Begründung der Fluchtgefahr mit der

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist stets durch eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob tatsächlich Fluchtgefahr vorliegt (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2021 - XIII ZB 2/20, juris Rn. 10 - unter Hinweis auf BT-Drucks. 19/10047, S. 41 f.; zur früheren, bis zum 20. August 2019 geltenden Rechtslage: BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2018 - V ZB 53/17, FGPrax 2018, 135 Rn. 9; vom 23. März 2021 - XIII ZB 141/19, juris Rn. 15).
  • BGH, 12.10.2021 - XIII ZB 110/19

    Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung eines eritreischen Staatsangehörigen

    Anders verhält es sich nur, wenn dabei ein neuer Sachverhalt eingeführt wird, zu dem sich der Betroffene noch nicht persönlich äußern konnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2018 - V ZB 28/17, InfAuslR 2018, 184 Rn. 10, vom 23. Januar 2018 - V ZB 53/17, FGPrax 2018, 135 Rn. 13, und vom 23. März 2021 - XIII ZB 141/19, juris Rn. 17).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht